»Wenn darum ein Glied leidet, leiden alle Glieder mit« (1 Kor 12,26). Diese Worte des heiligen Paulus hallen mit Macht in meinem Herzen wider, wenn ich mir wieder einmal das Leiden vergegenwärtige, das viele Minderjährige wegen sexuellem wie Macht- und Gewissensmissbrauch seitens einer beträchtlichen Zahl von Klerikern und Ordensleuten erfahren haben. Es ist ein Verbrechen, das tiefe Wunden des Schmerzes und der Ohnmacht erzeugt, besonders bei den Opfern, aber auch bei ihren Familienangehörigen und in der gesamten Gemeinschaft, seien es Gläubige oder Nicht-Gläubige. Wenn wir auf die Vergangenheit blicken, ist es nie genug, was wir tun, wenn wir um Verzeihung bitten und versuchen, den entstandenen Schaden wiedergutzumachen. Schauen wir in die Zukunft, so wird es nie zu wenig sein, was wir tun können, um eine Kultur ins Leben zu rufen, die in der Lage ist, dass sich solche Situationen nicht nur nicht wiederholen, sondern auch keinen Raum finden, wo sie versteckt überleben könnten. Der Schmerz der Opfer und ihrer Familien ist auch unser Schmerz; deshalb müssen wir dringend noch einmal unsere Anstrengung verstärken, den Schutz von Minderjährigen und von Erwachsenen in Situationen der Anfälligkeit zu gewährleisten.
Papst Franziskus,
Schreiben an das Volk Gottes, 20. August 2018
Die Metapher des Hauses
In fast allen Kulturen ist das Haus ein Ort der Intimität, an dem Menschen tiefe Beziehungen und vertrauensvolle Bindungen aufbauen, die über lange Zeit bestehen bleiben. Es ist ein Ort, der geschützt und gepflegt werden muss.
Es erschien uns angebracht, die Metapher des Hauses bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien zu verwenden, um die Struktur des Dokuments besser zu veranschaulichen.
Im Johannesevangelium heißt es: „Das Wort ist Fleisch geworden und hat unter uns gewohnt“ (Joh 1,14). Die Gegenwart Gottes in Jesus Christus hat sich ein Zuhause geschaffen: Gott hat unter uns Wohnung genommen.
Im Christentum des ersten Jahrhunderts ist das Haus der Ort, an dem neues Leben entsteht: Das Evangelium wird dort verkündet, Gemeinschaft formt sich, die Fülle der Taufe wird erkannt; es ist der Ort, an dem das christliche Leben entsteht und an dem die Botschaft des Evangeliums in den Zeichen des Teilens, der Gastfreundschaft und des gegenseitigen Dienstes bezeugt wird. Das Haus ist also ein Ort des Gebets, der Spiritualität und der Evangelisierung.
Die einzelnen Teile eines Hauses bilden als Ganzes einen sicheren Raum, in dem alle Menschen, insbesondere Minderjährige und schutzbedürftige Personen, geschützt leben können. Da wir ein religiöses und missionarisches Institut sind, befindet sich an der Fassade dieses Hauses das Kreuz Jesu Christi. Deshalb endet dieses Dokument auch mit einem Gebet.
Das Fundament eines Gebäudes bildet den tragenden Grund für eine stabile, sichere und dauerhafte Struktur. Wir sind überzeugt, dass die Würde jedes Menschen – die darauf beruht, dass er nach dem Bild und Gleichnis Gottes geschaffen ist (Gen 1,27) sowie respektiert und geschützt werden muss – eines der Leitprinzipien (I) unseres Dokuments darstellt.
Die Maßnahmen und Verfahren der Leitlinien zielen darauf ab, ein Umfeld zu schaffen und aufrechtzuerhalten, das die Rechte und Bedürfnisse von Minderjährigen und schutzbedürftigen Erwachsenen respektiert und berücksichtigt. Das Dach hält die verschiedenen Elemente des Hauses zusammen. Um seine „Bewohner” angemessen zu schützen, muss es jedoch instand gehalten oder sogar renoviert werden. Ebenso ist unser Dokument kein „fertiges” Werk, sondern sollte in einen kontinuierlichen Entwicklungsprozess integriert werden, um eine Kultur der Achtsamkeit und des Vertrauens zu schaffen, die immer mehr verinnerlicht wird.
So wie tragende Wände ein Gebäude stützen, sorgen Prävention (II), Schutzanalyse (III) und Mitwirkung dafür, dass das gesamte „Haus” gefestigt wird und stabil bleibt. Je größer die Beteiligung, desto stabiler wird das Haus.

Prävention ist ebenso eine tragende Mauer im Bereich des Schutzes von Minderjährigen und schutzbedürftigen Erwachsenen, da sie darauf abzielt, Risiken zu minimieren und die Einrichtung selbst zu einem sicheren Ort zu machen. Sie ist daher nicht nur eine Schutzmaßnahme, sondern umfasst auch die Schaffung einer Kultur der Prävention und Schulung, die uns für Formen von Gewalt und Risikofaktoren in einer Gemeinschaftseinrichtung sensibilisiert.
Durch die Tür eines Hauses treten verschiedene Personen ein. Es ist wichtig, sich zu fragen: Wer tritt ein?
Das Fenster bietet die Möglichkeit, frische Luft hereinzulassen und neue Perspektiven zu gewinnen. Durch regelmäßige Schulungen und Fortbildungen werden die Bewohner dafür sensibilisiert, wie sie mit Formen von Gewalt umgehen und neues Wissen erwerben können, beispielsweise im Bereich der digitalen Gewalt. Natürlich müssen klare Strukturen und Verfahren für den Umgang mit Handlungen und Verdachtsfällen von Missbrauch in jeglicher Form geschaffen werden.
Mit dem Interventions- und Beschwerdemanagement (IV) hat jede Person die Möglichkeit, Beschwerden oder Meldungen einzureichen. Um Gewissheit und Klarheit im Umgang mit einem Verdachtsfall zu erreichen, können klare Verfahren und geeignete Pläne gemäß den auf den nachfolgenden Seiten dargelegten Leitlinien umgesetzt werden. Bei der Ausarbeitung des Schutzkonzeptes haben wir uns von verschiedenen Dokumenten inspirieren lassen, die am Ende dieses Textes aufgeführt sind.
Vorwort
Da unser Institut bereits über einen Verhaltenskodex (CD) verfügt, sind diese Leitlinien zum Schutz von Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen nicht nur eine einfache Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften, die ein institutionelles Schutzkonzept vorschreiben, sondern sollen vielmehr ein Instrument der Reflexion und Weiterbildung sein, ein gemeinsamer Weg innerhalb der Kongregation der Comboni-Missionare vom Herzen Jesu zum Schutz von Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen. Wir sind uns bewusst, dass dieser Prozess der Stärkung des Bewusstseins und der Sensibilisierung für diese Realitäten immer unvollendet bleibt und uns auf persönlicher und institutioneller Ebene ständig herausfordert.
Das Institut der Comboni-Missionare hat sich von Anfang an durch pastorale, erzieherische und karitative Werke für die Ärmsten und Verlassensten eingesetzt. Im Rahmen der Bekämpfung von Missbrauch hat sich das Institut stets für die Förderung angemessener Verfahren engagiert. Mit diesem Dokument möchte das Institut daher den Forderungen des Heiligen Vaters nachkommen, um den Schutz von Minderjährigen und schutzbedürftigen Erwachsenen in höchstem Maße zu gewährleisten. In der Apostolischen Konstitution Praedicate Evangelium wird der Zweck der Päpstlichen Kommission für den Schutz von Minderjährigen definiert, deren Aufgabe es ist, „mit Hilfe von Leitlinien bei der Entwicklung geeigneter Strategien und geeigneter Verfahren, um Minderjährige und schutzbedürftige Personen vor sexuellem Missbrauch zu schützen und, gemäß den kanonischen Normen und unter Berücksichtigung der Anforderungen des weltlichen Rechts, eine angemessene Antwort auf solche Handlungen von Klerikern und Mitgliedern von Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens zu geben.“ (Papst Franziskus, Apostolische Konstitution Praedicate Evangelium, Art. 78 §§1-2).
Das vorliegende Dokument basiert zum einen auf der Notwendigkeit, unser überzeugtes Engagement für die Schaffung sicherer und präventiver Räume zum Ausdruck zu bringen, indem wir so weit wie möglich auf die Ursachen einwirken, die zu Missbrauchssituationen führen; zum anderen möchten wir die Leitprinzipien hervorheben, die uns der heilige Daniel Comboni seit Beginn seines missionarischen Wirkens in der Kirche vermittelt hat. Diese Prinzipien werden uns helfen, unser missionarisches Leben in der gegenwärtigen Zeit mit immer größerer Glaubwürdigkeit zu führen.
I. Leitprinzipien
1. Christliches Menschenbild
Die Grundlage der Leitlinien bildet, gleichsam wie das Fundament eines Hauses, das christliche Menschenbild. Als religiöse und missionarische Gemeinschaft ist es unser Auftrag, das Evangelium und seine Werte zu leben. Wir sind überzeugt, dass die Würde jedes Menschen darauf beruht, dass er nach dem Bild und Gleichnis Gottes geschaffen ist (Gen 1,27) und daher respektiert, geschützt und bewahrt werden muss. Wir engagieren uns aktiv für die ganzheitliche Entwicklung der Menschen und den Aufbau einer immer menschlicheren Gesellschaft. Wir zeigen den Menschen, denen wir begegnen und/oder mit denen wir zusammenarbeiten, Respekt, Wertschätzung und Vertrauen. Missbrauchsfälle jeglicher Art stellen eine schwere Verletzung der Würde der betroffenen Personen dar.
Der heilige Daniel Comboni lädt uns ein, leuchtende Vorbilder an Tugend und Heiligkeit zu sein und das Evangelium unter den Ärmsten und Verlassensten konkret zu bezeugen. Unser Leben hat keinen Sinn, wenn es nicht tief in Christus verwurzelt ist, so wie der Zweig in den Weinstock eingepflanzt ist. Für den Missionar, der sein Leben ganz hingeben will, ist es von grundlegender Bedeutung, mit der Person Jesu, dem einzigen und wahren Weinstock, verbunden zu bleiben. Wir sind daher eingeladen, in unserer Mission Zeugen des „Stils Gottes” zu sein und in Christus als Ausgangspunkt und Ziel der Mission zu bleiben: „Getrennt von mir könnt ihr nichts vollbringen” (Joh 15,5; CD 18).
2. Kultur des Respekts und des Vertrauens
Der heilige Daniel Comboni wollte „heilige und fähige” Missionare. Heute lädt uns die Kirche ein, den Schutz und die Fürsorge für Minderjährige und schutzbedürftige Menschen als integralen Bestandteil der Botschaft des Evangeliums zu stärken: „Es braucht eine ständige und tiefe Umkehr der Herzen, die durch konkrete und wirksame Handlungen bezeugt wird; diese beziehen alle in der Kirche mit ein, sodass die persönliche Heiligkeit und der moralische Einsatz dazu beitragen können, die volle Glaubwürdigkeit der Verkündigung des Evangeliums und die Wirksamkeit der Sendung der Kirche zu fördern.“ (Apostolisches Schreiben in Form eines »Motu Proprio« von Papst Franziskus, Vos estis lux mundi – VELM, Einleitung).
Die in diesen Richtlinien enthaltenen Maßnahmen und Verfahren sollen dazu beitragen, ein Umfeld zu schaffen und zu erhalten, das die Rechte und Bedürfnisse von Minderjährigen und schutzbedürftigen Erwachsenen respektiert und berücksichtigt (vgl. VELM, Art. 1 §1a). Sie sollen helfen, die Risiken von Ausbeutung, Missbrauch jeglicher Art und Misshandlung bezüglich Aktivitäten zu vermeiden, die im Rahmen des Instituts sowie der apostolischen und pastoralen Tätigkeit durchgeführt werden und die den einzelnen Provinzen und jedem einzelnen Mitglied anvertraut sind. Diese Hinweise richten sich an alle Mitbrüder, insbesondere an diejenigen, die einen Dienst in leitender Funktion ausüben. Die Richtlinien betreffen die Beziehung der Mitglieder des Instituts zu allen Personen, die besonderen Schutz und Respekt benötigen, d. h.:
a) „Minderjährige”: Personen unter achtzehn Jahren;
b) „Personen, die gewöhnlich einen unvollständigen Vernunftgebrauch besitzen”, sofern dies durch ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten festgestellt wurde oder sie gesetzlich unter Vormundschaft stehen;
c) „Schutzbedürftige Erwachsene”: Personen im Zustand von Krankheit, von physischer oder psychischer Beeinträchtigung oder von Freiheitsentzug, wodurch faktisch, auch gelegentlich, ihre Fähigkeit zu verstehen und zu wollen eingeschränkt ist, zumindest aber die Fähigkeit, der Schädigung Widerstand zu leisten.
3. Zweck des Dokuments
Die vorliegenden Leitlinien unseres Comboni-Instituts sind ein konkreter Ausdruck unseres Engagements für die Sorge und den Schutz der Schwächsten. Einige der Ziele, die wir uns gesetzt haben, sind:
- das Bewusstsein und die Achtung der Rechte und Bedürfnisse von Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen sowie eine angemessene Ausbildung zu ihrem Schutz zu fördern;
- Verhinderung jeder Form von Gewalt: körperlicher, psychischer oder geistiger Missbrauch, Vernachlässigung, Verwahrlosung, Misshandlung oder Ausbeutung;
- das Bewusstsein für die Verpflichtung zu schärfen, Missbrauch den zuständigen Behörden zu melden und mit ihnen bei Maßnahmen zu dessen Prävention zusammenzuarbeiten;
- jeden Missbrauch oder jede Misshandlung von Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen zu verfolgen;
- den Opfern und ihren Familien angemessene seelsorgerische Betreuung sowie, falls erforderlich, angemessene medizinische, psychologische und rechtliche Unterstützung anzubieten.
Obwohl die Leitlinien explizite Handlungsanweisungen enthalten, besteht ihr Hauptzweck darin, alle an unseren Aktivitäten beteiligten Personen anzuleiten und zu führen, damit jede von ihnen positive, wertschätzende sowie menschlich und spirituell bereichernde Beziehungen leben kann. Die kirchlichen Einrichtungen, in denen wir Comboni-Missionare arbeiten, müssen zu immer sichereren Umgebungen werden, die Wachstum, Reifung und verantwortungsvolle Freiheit fördern und in denen sich jede/jeder willkommen, geschätzt sowie mit Respekt und Fürsorge begleitet fühlen darf.
II. Prävention
1. Benimm- und Verhaltensregeln
Die Mitglieder der Comboni-Missionare verpflichten sich in ihrer Evangelisierungs-, Bildungs- und Diensttätigkeit in Situationen menschlicher und sozialer Schwäche, jedem Menschen ein sicheres Umfeld für persönliches Wachstum in Gelassenheit und Lebensfreude zu gewährleisten. Zum Schutz der ganzheitlichen Entwicklung jedes Menschen wird von den Verantwortlichen der lokalen Gemeinschaften eine sorgfältige Aufsicht verlangt, um die Würde jedes Menschen zu wahren. Einige verbindliche und spezifische Verhaltensregeln könnten Folgendes betreffen:
- Gestaltung der Beziehung zwischen Nähe und Distanz;
- Sprache, Wortwahl und nonverbale Interaktion;
- Angemessenheit von Körperkontakt;
- Achtung der Privatsphäre und Intimität;
- Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken.
Bei der apostolischen Arbeit mit Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen müssen die Comboni-Missionare und ihre Mitarbeitenden (Erzieher, Katecheten, Lehrer, Auszubildende usw.)
- umsichtig sein und einen respektvollen Umgang mit ihnen pflegen;
- positive und moralisch einwandfreie Vorbilder sein;
- sich in ihrer Gegenwart immer in Sichtweite anderer Personen aufhalten und es vermeiden, sich mit ihnen abzusondern;
- ihre Vorgesetzten und die für den Schutz von Minderjährigen zuständige Person über jedes potenziell gefährliche Verhalten informieren;
- die Privatsphäre dieser Personen respektieren und indiskrete Fragen über ihr Privatleben vermeiden;
- die Eltern oder Erziehungsberechtigten über die geplanten Aktivitäten und Methoden informieren;
- bei der Kommunikation mit ihnen, auch am Telefon und in sozialen Netzwerken, äußerste Vorsicht walten lassen und zweideutige Nachrichten und Fotos insbesondere das Teilen pornografischer Bilder absolut unterlassen;
- Jeden unangemessenen und unnötigen physischen oder verbalen Kontakt vermeiden, der zweideutig sein könnte (unvorsichtige, ungerechtfertigte oder missverständlich interpretierbare Streicheleinheiten, Küsse oder Umarmungen).
Comboni-Missionaren und ihren Mitarbeitenden ist es im Rahmen ihrer apostolischen Arbeit mit Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen untersagt:
- körperliche Strafen jeglicher Art zu verhängen und/oder sie auf beleidigende Weise anzusprechen;
- eine bevorzugte Beziehung zu Personen aufzubauen, auf die sich diese Regeln beziehen;
- eine dieser Personen in einer Situation zu belassen, die für ihre körperliche oder geistige Sicherheit potenziell gefährlich ist;
- sich unangemessen oder sexuell provokativ zu verhalten oder sich an solchem Verhalten zu beteiligen;
- eine Person oder eine Gruppe von Personen, auf die sich diese Vorschriften beziehen, zu diskriminieren;
- von ihnen zu verlangen, dass sie die Beziehung zu Erwachsenen geheim halten;
- Personen, auf die sich diese Vorschriften beziehen, exklusive Geschenke, alkoholische Getränke oder Betäubungsmittel zu geben;
- eine dieser Personen alleine im Auto zu befördern;
- Personen, auf die sich diese Vorschriften beziehen, zu fotografieren oder zu filmen; gegebenenfalls ist die schriftliche Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten einzuholen;
- Bilder, auf denen Personen, auf die sich diese Regeln beziehen, zu erkennen sind, über das Internet oder soziale Netzwerke zu veröffentlichen oder zu verbreiten; falls erforderlich, muss die schriftliche Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten eingeholt werden.
Jedes unangemessene oder belästigende Verhalten gegenüber Personen, auf die sich diese Vorschriften beziehen, muss, auch wenn es nicht als Missbrauch einzustufen ist, dem Vorgesetzten gemeldet werden, damit es ausgewogen, umsichtig und taktvoll bewertet werden kann, wobei die Betroffenen darüber zu informieren sind.
2. Ansprechpartner für den Schutz von Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen
Der Beauftragte für den Schutz von Minderjährigen und schutzbedürftigen Erwachsenen wird vom Provinzobern mit Zustimmung der Mitglieder seines Rates ernannt, denen er über seine Arbeit Rechenschaft ablegen muss. Er hat die Aufgabe, die Umsetzung der Leitlinien zu koordinieren und zu überprüfen, damit das Comboni-Institut stets die Rechte und Bedürfnisse von Minderjährigen respektiert und berücksichtigt sowie darauf achtet, jede Form von Gewalt oder Missbrauch zu verhindern. Seine spezifischen Aufgaben sind:
- mit geeigneten Mitteln und Initiativen alle Aktivitäten zum Schutz von Minderjährigen und schutzbedürftigen Erwachsenen in den dem Institut anvertrauten Einrichtungen und pastoralen Bereichen zu fördern und zu koordinieren, damit diese ein sicheres Umfeld für das gesamte Volk Gottes, insbesondere für die Schwächsten, bieten;
- sicherzustellen, dass Opfern von Missbrauch mit Respekt und der gebotenen Achtsamkeit begegnet wird und ihnen transparente und zuverlässige Verfahren angeboten werden;
- dem gesamten Institut Hilfsmittel und Ausbildungs-programme vorzuschlagen, die die theologische, pastorale und combonianische Dimension des Zuhörens gegenüber den Opfern und des Schutzes von Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen vertiefen.
Der Beauftragte für den Schutz von Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen wird – im Dialog mit dem Oberen seiner Ordensprovinz – von lokalen Experten unterstützt. Das Generalkapitel der Comboni-Missionare von 2022 hat gefordert: „Alle Provinzen sollen im Einklang mit dem Motu proprio Vos estis lux mundi, Nr. 13, eine Expertenkommission von Ordensleuten und Laien einzusetzen. Diese soll uns bei möglichen Fällen von Missbrauch helfen, gemäß den Hinweisen vom Verhaltenskodex und bei voller Beachtung der Gesetze der Kirche und des eigenen Landes. Sollten solche Kommissionen dort bereits bestehen, rät das Kapitel dazu, zu agieren in Zusammenarbeit mit der Ortskirche und den Ordensvereinigungen davon Gebrauch zu machen.” (AC ’22, 45.2).
3. Beteiligung
Alle Mitbrüder, Mitarbeitenden und Personen, die uns begleiten und unterstützen, sind aufgefordert, dem Verantwortlichen für den Schutz von Minderjährigen und schutzbedürftigen Erwachsenen Feedback aus dem direkten Dialog mit den ihnen anvertrauten Personen zu geben, um die Präventionsrichtlinien anzupassen. Damit soll sichergestellt werden, dass das Konzept kontinuierlich und verantwortungsbewusst weiterentwickelt wird und stets auf dem neuesten Stand bleibt. Der Präventionsbeauftragte legt die Leitlinien auch den von jeglicher Art von Missbrauch betroffenen Personen zur Bewertung und Aktualisierung vor. Bei der Auswahl unserer Mitarbeitenden gibt es Grundsätze, die zu befolgen sind, um eine Anstellung zuverlässigen Personals zu gewährleisten.
4. Qualifizierte Ausbildung
Wir sind uns unserer Verantwortung bewusst, dafür zu sorgen, dass Präventions- und Interventionsmaßnahmen langfristig eingehalten werden und bereits während der Ausbildung unserer Kandidaten zu einem festen Bestandteil der Kultur unseres Instituts werden. Prävention und Intervention bei jeder Art von Gewalt erfordern eine entsprechende Ausbildung. Die Schulungen behandeln insbesondere folgende Themen:
- Angemessene Nähe und Distanz
- Kommunikationsfähigkeit und Konfliktlösung
- Eigene emotionale und soziale Kompetenz
- Psychodynamik der Betroffenen
- Strategien der Täter
- (Digitale) Medien als Schutz- und Gefahrenzone / Medienkompetenz
- Dynamiken in Institutionen mit asymmetrischen Machtverhältnissen und begünstigenden institutionellen Strukturen
- Straftaten und kriminologische Ansätze sowie weitere relevante gesetzliche Bestimmungen
- Notwendige und angemessene Hilfe für Betroffene
- Sexuelle Gewalt von Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen gegen andere Minderjährige oder schutzbedürftige Personen
- Sexualaufklärung und kulturelle Sensibilität
- Möglichkeiten zum beruflichen Networking
III. Schutz
1. Formen von Gewalt
Gewalt kann durch Vernachlässigung, psychische, spirituelle, körperliche oder sexuelle Gewalt sowie durch strukturelle Gewalt verursacht werden. Gewalt findet in hohem Maße auch in den digitalen Medien statt (missbräuchliches Sexting (Austausch von Texten, Bildern oder Videos mit explizit sexuellem Inhalt über digitale Medien), Cyber-Grooming (Anbahnung von Kontakten zu Minderjährigen im Internet), Cyber-Mobbing, Konfrontation mit pornografischen Bildern, Kinderpornografie usw.).
- Unter Vernachlässigung versteht man die Unterlassung oder Nichterfüllung grundlegender körperlicher, emotionaler, medizinischer, erzieherischer oder auch spiritueller Bedürfnisse durch die verantwortliche(n) Person(en).
- Psychische Gewalt bezieht sich auf emotionalen Missbrauch, darunter Einschüchterungen, Beleidigungen und verbale Beschimpfungen, Demütigungen, Druckausübung, Drohungen, Isolationsstrategien usw.
- Spirituelle Gewalt wird ausgeübt, wenn Druck, Unfreiheit und/oder Abhängigkeit durch religiöse Inhalte oder unter Berufung auf persönliche, spirituelle oder institutionelle Autorität erzeugt und/oder ausgenutzt werden und wenn das Recht auf spirituelle Selbstbestimmung eingeschränkt wird.
- Körperliche Gewalt umfasst alle Formen körperlicher Misshandlung wie Schläge, Ohrfeigen ins Gesicht, heftige Stöße usw.
- Sexuelle Gewalt umfasst sexualisierte und beleidigende Sprache, sexualisierte Bezeichnungen oder Namen von Personen. Unanständige Berührungen des Körpers einer anderen Person, oder gar Vergewaltigung, gegenseitige Masturbation oder Masturbation vor einem Minderjährigen oder schutzbedürftigen Erwachsenen.
- Strukturelle Gewalt umfasst verschiedene Formen von Gewalt – basierend auf Macht- und Autoritätsverhältnissen in Institutionen oder in der Gesellschaft –, die Menschen in ihrer Entwicklung behindern oder schädigen.
2. Grad und Schwere der Gewalt
Grenzverletzungen, Aggressionen und Missbrauch werden nach ihrer Schwere eingestuft.
a) Grenzverletzendes Verhalten
Jeder von uns hat eine „wahrgenommene” Grenze um sich herum, die er als schützend und notwendig empfindet. Diese Grenze ist individuell und variiert auch im Laufe des Tages oder je nach Umgebung. Eine Grenzverletzung liegt vor, wenn Menschen die persönlichen Grenzen anderer durch Worte, Gesten und Verhaltensweisen überschreiten.
Grenzverletzungen können auch unbeabsichtigt erfolgen. Beispiele für Grenzverletzungen sind: öffentliche Bloßstellung, versehentlicher Körperkontakt, eine unangemessene Bemerkung, ein unangemessener Witz, usw. Die persönliche Erfahrung der betroffenen Person ist entscheidend für die Beurteilung, ob eine Grenzverletzung vorliegt. Wenn sich beispielsweise jemand verletzt, gedemütigt oder abgewertet fühlt, wurde die Grenze überschritten. Um eine „Kultur der Grenzverletzung” zu vermeiden, die von potenziellen Tätern ausgenutzt werden könnte, müssen Grenzverletzungen als solche erkannt, angesprochen und korrigiert werden.
b) Aggressives Verhalten
Aggressives Verhalten ist ein bewusstes und absichtliches Verhalten und tritt auf, wenn Menschen ihr Verhalten nicht ändern und es bewusst wiederholen. Belästigendes Verhalten ist nicht zufällig und berücksichtigt nicht die Abwehrreaktionen der Betroffenen. Das Verhalten wird auch beim ersten Auftreten als belästigend bezeichnet, wenn es mehr als eine Grenzverletzung in Bezug auf den Umfang darstellt. Missbrauchende Personen relativieren und verharmlosen ihr Verhalten, insbesondere wenn Dritte ihr Verhalten ansprechen und kritisieren.
c) Straftat
Unter Straftaten versteht man alle Fälle von Vernachlässigung, psychischer, spiritueller, körperlicher, sexueller oder struktureller Gewalt, bei denen eine schwerwiegende Grenzüberschreitung mit strafrechtlichen Konsequenzen vorliegt.
3. Analyse der Risiko- und Schutzfaktoren
Um Minderjährige und schutzbedürftige Erwachsene zu schützen, müssen zunächst die Gefahrenfaktoren identifiziert werden. Die Analyse dieser Risiken zielt darauf ab, die Sicherheit aller Personen zu maximieren, die die Einrichtung besuchen oder dort leben, sowie aller Personen, die dort arbeiten und Verantwortung tragen. Es muss genau ermittelt werden, welche Bereiche einer Einrichtung „gefährdet” sind und welche Schutzmaßnahmen wirksam sein können. Die Risikoanalyse – in struktureller, räumlicher und personeller Hinsicht – befasst sich unter anderem mit folgenden Fragen:
- Welche Personen sind besonders gefährdet?
- Auf welche Situationen des Arbeitsalltags muss man sich konzentrieren, um Grenzen zu respektieren und vor Missbrauch zu schützen?
- Welche Situationen/Verfahren könnten von den Tätern genutzt werden, um ihre Absichten vorzubereiten oder umzusetzen?
- Sind die Bewerbungs- und Auswahlverfahren so gestaltet, dass sie Täter abschrecken?
- An welchen Orten, in welchen Umgebungen muss besonders auf die Sicherheit von Minderjährigen und schutzbedürftigen Erwachsenen geachtet werden?
- Gibt es transparente Regeln für den Umgang mit Nähe und Distanz?
- Gibt es ein funktionierendes Verfahren zur Meldung von Vorwürfen?
- Gibt es ein Interventionsverfahren, das schnell aktiviert werden kann?
- Welche Formen der Mitwirkung gibt es für Minderjährige und schutzbedürftige Erwachsene?
Die Risikoanalyse umfasst auch eine Untersuchung der erhöhten Anfälligkeit oder des Grades der Gefährdung, beispielsweise der Hierarchiestrukturen und der Führungs-strukturen. Die Ergebnisse der Risikoanalyse bilden die Grundlage für die Entwicklung eines möglichst individuell auf die jeweilige Einrichtung zugeschnittenen Schutzkonzeptes.
IV. Intervention – Umgang mit Meldungen
Informationen über sexuellen und/oder spirituellen Missbrauch von Personen müssen gemeldet werden. Personen, die schriftlich oder mündlich erklären, Opfer sexuellen Missbrauchs geworden zu sein, sowie ihre Familien haben das Recht, angehört und ernst genommen zu werden. Der Mitbruder hört ihnen zu und versichert sie über die kanonischen Verfahren, die von der Kirche, unserer Lebensform und dem Verhaltenskodex vorgesehen sind, wobei er ihren guten Ruf und die Vertraulichkeit ihrer persönlichen Daten schützt.
Der Provinzobere und der Beauftragte für den Schutz von Minderjährigen und schutzbedürftigen Erwachsenen kann die geistliche Begleitung der mutmaßlichen Opfer einer qualifizierten Person anvertrauen und, falls erforderlich, medizinische und psychologische Hilfe anbieten, wobei er alle notwendigen Informationen über die kanonischen Verfahren bereitstellt.
Die Mitbrüder und ihre Mitarbeiter, die Kenntnis davon haben oder den begründeten Verdacht hegen, dass eine der Personen Opfer eines der untersuchten Missbrauchsdelikte sein könnte, informieren den zuständigen Oberen, wobei sie jede Verletzung des Beichtgeheimnisses ausschließen.
Der Provinzobere und der Beauftragte für den Schutz von Minderjährigen und schutzbedürftigen Erwachsenen können nach Prüfung der Begründetheit der Anzeige wegen Kindesmissbrauchs geeignete Vorsichtsmaßnahmen ergreifen (vgl. CIC can. 1722) und den Beschuldigten bis zum Abschluss des Verfahrens von pastoralen Tätigkeiten ausschließen.
Es ist strengstens verboten, das mutmaßliche Opfer oder seine Familie davon abzuhalten, Anzeige bei den Zivilbehörden zu erstatten; der für den Fall zuständige Mitbruder informiert das mutmaßliche Opfer oder seine Eltern oder Erziehungsberechtigten über dieses Recht und diese Pflicht und fordert sie auf, davon Gebrauch zu machen, wobei er sicherstellt, dass dies in einem schriftlichen Dokument festgehalten und von den Betroffenen unterzeichnet wird. In dieser Angelegenheit halten sich die höheren Oberen an die Bestimmungen der geltenden lokalen Gesetzgebung.
„Unter Wahrung der gegenseitigen Autonomie der kirchlichen und zivilen Rechtsordnung sowie der kanonischen, zivilen und konkordatlichen Vorschriften soll eine sinnvolle Zusammenarbeit mit den staatlichen Justizbehörden bei der Aufklärung des Sachverhalts im Hinblick auf das gemeinsame Streben nach dem Wohl der Schwachen, nach Wahrheit und nach Wiederherstellung der Gerechtigkeit, falls diese verletzt wurde, gewährleistet werden“ (Leitlinien zum Schutz von Minderjährigen und schutzbedürftigen Erwachsenen, CEI und Italienische Konferenz der Höheren Oberen, 2023, S. 15).
Schluss
Die Kongregation der Comboni-Missionare vom Herzen Jesu ist berufen, in der Welt „den Evangelisierungsauftrag der Kirche“ (RV 13) zu erfüllen, indem sie die Frohbotschaft Jesu ad gentes verkündet. Jedes seiner Mitglieder verpflichtet sich freiwillig und öffentlich, im Einklang und in Übereinstimmung mit dieser Berufung ein Leben zu führen, das durch die religiösen Gelübde der ehelosen Keuschheit, der Armut und des Gehorsams Gott und der Mission geweiht ist.
Aus diesem Grund sind wir aufgefordert, ernsthafte Präventionsarbeit und brüderliche Hilfe zu leisten, damit sich solche Situationen in der Gesellschaft, in der Kirche und in unserer Kongregation nicht wiederholen. Um dies zu verhindern, ist es notwendig, die Mission immer mehr in gemeinsamer Verantwortung zu leben und dabei die Mittel zu nutzen, die uns die Kirche und das Institut empfehlen, wie Gebet, geistliche Begleitung, fachliche Begleitung und ein gesundes Gemeinschaftsleben, damit wir uns gegenseitig helfen, unserer Weihe an Gott und der missionarischen Sendung der Kirche treu zu bleiben.
Wir sind alle aufgerufen, demütiger zu sein, unsere Zerbrechlichkeit, unsere Schwächen und unsere Sünden anzuerkennen, im Bewusstsein, dass wir den Schatz unserer Berufung in zerbrechlichen Gefäßen tragen (vgl. 2 Kor 4,7). Wir alle brauchen Hilfe, sowohl auf persönlicher als auch auf gemeinschaftlicher Ebene, und wir sind eingeladen, die Lasten der anderen zu tragen, um das Gesetz Christi zu erfüllen und Brüderlichkeit zu leben (vgl. Gal 6,6; AC ’22, 16).
Gebet
Vater, Quelle des Lebens, in Demut und Erniedrigung übergeben wir dir unsere Scham und Reue über das Leid, das den Kleinsten und Schwächsten der Menschheit zugefügt wurde, und bitten dich um Vergebung.
Herr Jesus, Sohn, der gekommen ist, um die Barmherzigkeit des Vaters zu offenbaren, wir vertrauen dir all jene an, die unter Machtmissbrauch gelitten haben, sei es auf geistlicher oder auf Gewissensebene, sei es auf körperlicher oder auf sexueller Ebene; möge der Balsam deines und unseres Mitgefühls ihre Wunden heilen, möge er sie aufnehmen und ihnen brüderlich beistehen, möge er ihre Herzen mit Zärtlichkeit umhüllen und mit Hoffnung erfüllen.
Heiliger Geist, Feuer der Liebe, wir bitten dich für unsere kirchlichen Gemeinschaften und für unser Comboni-Institut, die dazu aufgerufen sind, sich intensiv mit unseren Versäumnissen und Unzulänglichkeiten auseinanderzusetzen. Mögen unsere Häuser einladend und sicher sein und möge das Engagement aller zum Schutz der Kleinsten und Schwächsten gestärkt werden.
Heilige Dreifaltigkeit, Quelle der Gemeinschaft und der Zärtlichkeit, hilf uns, die Ketten der Gewalt und der Schuld zu sprengen, durchbrich unser Schweigen und lass uns die Schmerzensschreie der Missbrauchsopfer und ihrer Familien hören; hilf uns, sie zu begleiten, indem wir auf dem Weg der Gerechtigkeit und Wiedergutmachung bis zum Ende die Wahrheit suchen, damit auch aus der Dunkelheit der Erde, die von der Sünde bedroht, aber vom Licht von Ostern umhüllt ist, Samen der Heilung und Wiedergeburt sprießen, damit sich das Leben des Reiches Gottes in uns offenbart. Amen.
Abschließende Bemerkung zur Bedeutung der Kontextualisierung dieses Dokuments
Jede Provinz ist aufgerufen, die Hinweise dieser Leitlinien zu kontextualisieren und dabei die Vielfalt der Arbeitsfelder zu berücksichtigen, in denen wir tätig sind (vgl. CD 9).
Die in diesem Dokument enthaltenen Normen und Verfahren gelten für das gesamte Institut. Sie stellen jedoch einen allgemeinen Rahmen dar. Es ist daher offensichtlich, dass sie auf der Ebene jeder einzelnen Provinz unter Berücksichtigung der besonderen sozialen, kirchlichen und kulturellen Situation der einzelnen Länder und insbesondere der Zivilgesetzgebung der verschiedenen Länder, in denen wir präsent sind, aktualisiert und kontextualisiert werden müssen (vgl. CIC 22).
Die Bedeutung des hier Beschriebenen bezieht sich weniger auf die Details jeder einzelnen Maßnahme oder jedes einzelnen Verfahrens (insbesondere in Bezug auf Fragen, die das Zivilrecht betreffen), sondern vielmehr auf die Notwendigkeit, gemeinsame Leitlinien anzubieten, die für das Erfahren und Erleben von Mission, der mitbrüderlichen Gemeinschaft und der Verantwortung gegenüber den Menschen, zu denen wir gesandt sind, relevant sind (LF 104.1 und 131).
Genehmigung und Veröffentlichung
Der Generalobere, Pater Luigi Fernando Codianni, genehmigt und veröffentlicht mit Zustimmung seines Rates dieses Dokument, das am 10. Oktober 2025 in Kraft treten wird.
Liste der wichtigsten Referenzdokumente
- Apostolisches Schreiben in Form eines Motu proprio von Papst Franziskus, Vos estis lux mundi (VELM), Rom, 7. Mai 2019, aktualisierte Ausgabe vom 25. März 2023).
- Franziskus, Apostolische Konstitution Praedicate Evangelium, Rom, 5. Juni 2022.
- Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio über den Schutz von Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen, Rom, 26. März 2019.
- Leitlinien zum Schutz von Minderjährigen und schutzbedürftigen Erwachsenen (Italienische Bischofskonferenz und Italienische Konferenz der Höheren Ordensoberen; Rom, 24. Juni 2019; aktualisierte Fassung gemäß geltender Rechtsvorschriften, November 2023).
- Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz (Würzburg, 18. November 2019, aktualisiert 2021).
- Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (Interventionsordnung) (Würzburg, 18. November 2019, aktualisiert am 24. Januar 2022).
- Safeguarding Children: Policy and Standards for the Catholic Church in Ireland, 2016.
- Codex des kanonischen Rechts (CIC), 1983; mit neuer Fassung des Buches VI (in Kraft seit 8. Dezember 2021)
- Lebensform (LF) der Comboni-Missionare vom Herzen Jesu (Rom, 1988).
10)Verhaltenskodex (CD) der Comboni-Missionare vom Herzen Jesu, überarbeitete Ausgabe, Rom, in Kraft seit dem 1. Januar 2026.